(1) 1Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die 1.das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben, 2.erwerbsfähig sind, 3.hilfebedürftig sind und 4.ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte). 2Ausgenommen sind 1.Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik