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Beck'scher Online-Kommentar
BeckOK UStG, Weymüller
Umsatzsteuergesetz (UStG)
Sechster Abschnitt. Sonderregelungen (§ 23 - § 25f)
§ 25b Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte
B. Voraussetzungen der Norm im Einzelnen
I. Vorliegen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts, § 25b Abs. 1
II. In jeweils verschiedenen Mitgliedstaaten erfasst, § 25b Abs. 1 S. 1 Nr. 2
III. Aus einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat, § 25b Abs. 1 S. 1 Nr. 3
IV. Beförderung oder Versendung durch den ersten Lieferer oder den ersten Abnehmer, § 25b Abs. 1 S. 1 Nr. 4
V. Letzter Abnehmer juristische Person als Nichtunternehmer oder bei Erwerb nicht für ihr Unternehmen, § 25b Abs. 1 S. 2
1. Letzter Abnehmer juristische Person als Nichtunternehmer, § 25b Abs. 1 S. 2
2. Letzter Abnehmer juristische Person, die nicht für Unternehmen erwirbt, § 25b Abs. 1 S. 2
3. Zur Umsatzsteuer erfasst in dem Mitgliedstaat, in dem die Beförderung oder Versendung endet, § 25b Abs. 1 S. 2
VI. Übergang der Steuerschuld für die Lieferung an den letzten Abnehmer, § 25b Abs. 2
VII. Innergemeinschaftlicher Erwerb beim ersten Abnehmer gilt als besteuert, § 25b Abs. 3
VIII. Gegenleistung als Entgelt für die Berechnung der geschuldeten Steuer, § 25b Abs. 4
IX. Vorsteuerabzug des letzten Abnehmers für die geschuldete Steuer, § 25b Abs. 5
X. Aufzeichnungspflichten, § 25b Abs. 6 S. 1
BeckOK UStG
V. Letzter Abnehmer juristische Person als Nichtunternehmer oder bei Erwerb nicht für ihr Unternehmen, § 25b Abs. 1 S. 2
Brandl in BeckOK UStG | UStG § 25b Rn. 57-62 | 26. Edition | Stand: 05.10.2020
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