(1) Versicherungspflichtig sind 1.Jugendliche, die in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nach § 35 des Neunten Buches Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten, die ihnen eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglichen sollen, sowie Personen, die in Einrichtungen
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Zitiervorschlag:
Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann/Berchtold, 5. Aufl. 2017, SGB III § 26