(1) Maßgebend ist das für denselben Zeitraum erzielte monatliche Einkommen. Mehrere zu berücksichtigende Einkommen sind zusammenzurechnen. Wird die Rente nur für einen Teil des Monats gezahlt, ist das entsprechend gekürzte monatliche Einkommen maßgebend. Einmalig gezahltes Vermögenseinkommen
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Zitiervorschlag:
Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann/von Koppenfels-Spies, 5. Aufl. 2017, SGB IV § 18b