§ 18f Zulässigkeit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung
(1) Die Sozialversicherungsträger, ihre Verbände, ihre Arbeitsgemeinschaften, die Bundesagentur für Arbeit, die Deutsche Post AG, soweit sie mit der Berechnung oder Auszahlung von Sozialleistungen
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Zitiervorschlag:
Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, 5. Aufl. 2017, SGB IV § 18f