(1) Versicherungspflichtig sind 1.Jugendliche, die in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nach § 51 des Neunten Buches Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten, die ihnen eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglichen sollen, sowie Personen, die in Einrichtungen der
Dokumentnavigation: Vor-/Zurückblättern
Zitiervorschläge:
Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann/Berchtold SGB III § 26 Rn. 1-19
Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann/Berchtold, 6. Aufl. 2019, SGB III § 26 Rn. 1-19