§ 65 Besonderer Vertrauensschutz in der persönlichen und erzieherischen Hilfe
(1) 1Sozialdaten, die dem Mitarbeiter eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe
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Zitiervorschlag:
Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, 6. Aufl. 2019, SGB VIII § 65