§ 60 Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung
(1) 1Jeder Vertragschließende kann sich der sofortigen
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Zitiervorschläge:
Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann SGB X § 60
Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, 7. Aufl. 2021, SGB X § 60