Aufsatz | Fundstelle |
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Dr. Frank-Holger Lange: Gesellschafterbeschlüsse mit unbekannten oder unerreichbaren Gesellschaftern in der GmbH | LSK 2016, 180573 |
Normen | Stichworte | Schlüssel |
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GmbHG § 47 GmbHG § 16 |
Gesellschafterbeschluss; Unbekannte Gesellschafter | A/42 A/42 |
Der Wertung mancher Autoren, das Problem des unbekannten Gesellschafters stelle sich gar nicht, ist zu widersprechen. Zwar hilft die Gesellschafterfiktion des § 16 I 1 GmbHG nF durchaus; die praktisch nicht seltenen Fälle unbekannter Erbfolge lassen sich aber dennoch nur durch den Eintrag der unbekannten Erben in der Gesellschafterliste und den Antrag auf Anordnung von Nachlasspflegschaft lösen; war der verstorbene Gesellschafter zudem alleiniger Geschäftsführer, so setzt die Korrektur der Gesellschafterliste die vorherige Bestellung eines Notgeschäftsführers voraus. Ein Erbschein ersetzt die Korrektur der Gesellschafterliste nicht.