Aufsatz |
Fundstelle |
Dr. David Kluth: Der Anwendungsbereich der Vorsatzanfechtung nach § 133 I InsO bei Ratenzahlungsvereinbarungen im unternehmerischen Geschäftsverkehr. | LSK 2016, 180587 |
Dr. David Kluth: Der Anwendungsbereich der Vorsatzanfechtung nach § 133 I InsO bei Ratenzahlungsvereinbarungen im unternehmerischen Geschäftsverkehr.
Normen |
Stichworte |
Schlüssel |
InsO § 133 |
Vorsatzanfechtung; Ratenzahlungsvereinbarung |
A/83/4 |
Es wird nach der Entscheidung des BGH (NJW 2016, 1168 = NZI 2016, 266) künftig noch intensiver bei gerichtlichen Ratenzahlungsvereinbarungen
zu prüfen sein, ob die auf der Grundlage der Prozessvergleiche geleisteten Ratenzahlungen nach § 133 I InsO anfechtbar sind. Für die von der Insolvenzanfechtung betroffenen Gläubiger bleibt nach Auskehr des Anfechtungsbetrags an den Insolvenzverwalter nach § 144 I InsO die Möglichkeit, ihre wieder auflebende Forderung zur Insolvenztabelle anzumelden. Im Regelfall erhalten die Gläubiger dann jedoch nur einen Bruchteil ihrer Forderung, welcher der Insolvenzquote in dem jeweiligen Insolvenzverfahren entspricht. Um dieses für den Gläubiger häufig wirtschaftlich nachteilige Ergebnis zu vermeiden, könnte man eine persönliche Haftung der Organe der Schuldnerin in Betracht ziehen.