Aufsatz |
Fundstelle |
Jörg-Dietrich Kramer: Ungereimtheiten im Zusammenhang mit Geschäftsleitungsbetriebsstätten und häuslichen Arbeitszimmern | LSK 2016, 180697 |
Jörg-Dietrich Kramer: Ungereimtheiten im Zusammenhang mit Geschäftsleitungsbetriebsstätten und häuslichen Arbeitszimmern
Normen |
Stichworte |
Schlüssel |
AO § 12 |
Betriebsstätte; Geschäftseinrichtung |
C/87 |
Nach der Rechtsprechung des BFH und nach der hM können Gewinne nicht außerhalb einer Betriebsstätte erwirtschaftet werden. Danach muss jeder Unternehmer eine Betriebsstätte haben, notfalls als Geschäftsleitungsbetriebsstätte in seiner Wohnung – eine Betriebsstätte, der seine Gewinne (und seine Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens) zuzuordnen sind. Wenn man diese Rechtsprechung und diese hM weiterdenkt, ergeben sich rechtliche Unstimmigkeiten und Widersprüche.