Normabkürzung | Normtitel | Verkündungsstand, letzte Änderung | Normgeber |
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[OFD Karlsruhe 4.10.2022 S 0320] | [Abgabe der Steuererklärungen] | BeckVerw 574869 | Baden-Württemberg |
1. Abgabefristen
1.1. Jahressteuererklärungen oder Steuererklärungen auf einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt
1.2. Besondere Steuererklärungsfristen angesichts der Auswirkungen der Corona-Pandemie für Steuererklärungen des VZ 2019
1.3. Besondere Steuererklärungsfristen angesichts der Auswirkungen der Corona-Pandemie für Steuererklärungen der VZ 2020 bis 2024
2. MÜSt-Erinnerungs- und Zwangsgeldverfahren
3. Vorzeitige Anforderung/Vorabanforderung von Steuererklärungen
3.1. Anwendungsbereich der Vorabanforderung
3.2. Vorabanforderung im Verfahren MÜSt
3.3. Vorabanforderungsgründe
3.4. Sog. Kataloggründe einer Vorabanforderung
3.5. Personelle Vormerkung einer Vorabanforderung
3.6. Begrenzung der Vorabanforderungen
3.7. Vornahme einer Vorabanforderung
3.7.1. Fallauswahl
3.7.2. Maschinelle Umsetzung in MÜSt
3.8. Fristverlängerung nach Vorabanforderung
4. Formulare
4.1. MÜSt Schreiben Vorabanforderung
4.2. TVS S 1-85 – Mitteilung an Finanzamt des Gesellschafters
§ bestimmt für Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr oder auf einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen, ab dem Veranlagungszeitraum (VZ) 2018 folgende Abgabefristen: 149 AO
–Steuerlich nicht beratene Steuerpflichtige: bis sieben Monate nach Ablauf des Kalenderjahres bzw. des gesetzlich bestimmten Zeitpunkts. Bezogen auf den Veranlagungszeitraum läuft die Abgabefrist bis spätestens 31.7. des Folgejahres.
–Steuerlich beratene Steuerpflichtige haben die Steuererklärungen gem. § spätestens bis zum letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den VZ folgenden Kalenderjahres abzugeben (28./29.2. des Zweitfolgejahres). 149 Abs. 3 AO
–Abweichende Fristen gelten für Steuererklärungen,
–bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, bei Gewinnermittlung nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr,
–die gem. § vorab angefordert werden, sowie 149 Abs. 4 AO
–für die Umsatzsteuer-Jahreserklärung bei Ende der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit. Endet die Tätigkeit mit Ablauf des Kalenderjahres, ist die Umsatzsteuererklärung bis zum 31.7. des Folgejahres abzugeben. Die Regelungen des § sind insoweit nicht anwendbar ( 149 Abs. 3 AO§ ). Hat die Tätigkeit vor dem 31.12. geendet, ist die Umsatzsteuererklärung binnen eines Monats nach Ablauf des kürzeren Besteuerungszeitraums abzugeben ( 149 Abs. 5 AO§ ). Es verbleibt aber die Möglichkeit einer Fristverlängerung im Einzelfall. 18 Abs. 3 Satz 2 UStG
§ sieht eine längere Abgabefrist für bestimmte im Gesetz abschließend aufgezählte Steuererklärungen, die durch Angehörige der steuerberatenden Berufe i.S.d. 149 Abs. 3 AO§§ ) erstellt werden, vor (sog. Berater-Erklärungen). Die verlängerte Steuererklärungsfrist beschränkt sich auf jährlich wiederkehrende typische Veranlagungssteuern. Nicht erfasst sind – von der Umsatzsteuer-Jahreserklärung abgesehen – Steueranmeldungen sowie insbesondere nur auf Anforderung abzugebende Steuererklärungen, wie Erbschaft- oder Schenkungsteuererklärungen. 3, 4 Steuerberatungsgesetz (StBerG
Die längere gesetzliche Steuererklärungsfrist nach § findet nur Anwendung auf Steuererklärungen, die von Personen, die unter die 149 Abs. 3 AO§§ fallen, im Rahmen einer selbständigen und eigenverantwortlichen Tätigkeit erstellt werden. Für Steuererklärungen, die von angestellten Steuerberatern oder Steuerabteilungen von Unternehmen/Konzernen erstellt werden, gilt die allgemeine Steuererklärungsfrist nach 3 und 4 StBerG§ n.F. (31.7. des Folgejahres). Es bestehen jedoch keine Bedenken, innerhalb der gesetzlichen Möglichkeiten entsprechend den Bedürfnissen der Unternehmen Fristverlängerung zu gewähren. Dabei ist die maximal zu gewährende Fristverlängerung grundsätzlich auf den in 149 Abs. 2 Satz 1 AO§ genannten Termin (letzter Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres) begrenzt. 149 Abs. 3 AO
Die Abgabefrist für Steuererklärungen von Steuerberatern in eigener Sache kann auf Antrag in gleicher Weise verlängert werden.
Angesichts der durch die Corona-Pandemie verursachten Ausnahmesituation hat der Gesetzgeber in beratenen Fällen für den Besteuerungszeitraum 2019 mit Gesetz vom 15.2.2021 (BGBl. I S. ) die Abgabefrist verlängert. 237
Für den Veranlagungszeitraum 2019 gilt für beratene Steuerbürger eine Abgabefrist bis 31.8.2021. Für Steuererklärungen bei land- und forstwirtschaftlichen Einkünften mit Gewinnermittlung nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr gilt eine besondere Frist.
Die längere Frist gilt nicht
–für die in § genannten Steuer- und Feststellungserklärungen, die vom Steuerpflichtigen selbst erstellt werden (nicht beratene Fälle), 149 Abs. 3 AO
–soweit Steuererklärungen für den VZ 2019 mit einer Anordnung nach § „vorab angefordert“ wurden. 149 Abs. 4 AO
Angesichts der durch die Corona-Pandemie verursachten Ausnahmesituation hat der Gesetzgeber mit Gesetz vom 25.6.2021 (BGBl. I S. ) und mit Gesetz vom 19.6.2022 ( 2035BGBl. I S. ) die Erklärungsfristen in beratenen wie in nicht beratenen Fällen ( 911§ ) für die Besteuerungszeiträume 2020 bis 2024 verlängert ( 149 Abs. 2 und 3 AOArt. ). 97 § 36 Abs. 3 EGAO
Für die Veranlagungszeiträume 2020 bis 2024 gelten demnach folgende Abgabefristen:
Nicht beratene Steuerfälle | Beratene Steuerfälle | |
VZ 2020 | 31.10.2021 | 31.8.2022 |
VZ 2021 | 31.10.2022 | 31.8.2023 |
VZ 2022 | 30.9.2023 | 31.7.2024 |
VZ 2023 | 31.8.2024 | 31.5.2025 |
VZ 2024 | 31.7.2025 | 30.4.2026 |
Ggf. verschiebt sich das Ende der gesetzlichen Erklärungsfrist gem. § auf den nächsten Werktag. 108 Abs. 3 AO
Für Steuererklärungen bei land- und forstwirtschaftlichen Einkünften mit Gewinnermittlung nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr gelten besondere Fristen.
Die Überwachung des Steuererklärungseingangs erfolgt maschinell nach dem MÜSt
[1]-Zeitplan für den jeweiligen Veranlagungszeitraum. Im Verfahren MÜSt stehen folgende Maßnahmen zur Verfügung:–Erinnerung an die Abgabe der Steuererklärung,
–Fristverlängerung und deren Ablehnung,
–Zwangsgeldandrohung und -festsetzung sowie
–die Vorzeitige Anforderung (sog. Vorabanforderung).
In den maschinellen MÜSt-Schreiben wird als Information für die Steuerbürger ein Hinweisdatum (Auswertungsstichtag) ausgegeben, ab dem ein evtl. Erklärungseingang nicht mehr berücksichtigt werden konnte.
Die Bekanntgabe richtet sich nach den für das Steuerkonto abgelegten Grunddaten. Ist eine Bekanntgabevollmacht erteilt, wird ein MÜSt-Schreiben dem Bevollmächtigten ohne zusätzliche Mehrfertigung für die Steuerbürger übersandt.
Soll auf weitere MÜSt-Maßnahmen verzichtet werden, kann als Folgemaßnahme „keine weitere Maßnahme (kwM)“ gespeichert werden. Damit wird ein maschineller Aufgriff unterbunden. Die Überwachung der endgültigen Steuerfestsetzung oder Feststellung durch Ausweis in den MÜSt-Übersichten wird dadurch nicht verhindert.
Steuererklärungen, für die eine gesetzliche Abgabefrist bis zum 28./29.2. des Zweitfolgejahres gilt, können mit einer Frist von vier Monaten nach Bekanntgabe der Anordnung vorzeitig angefordert werden (sog. Vorabanforderung).
Für steuerlich beratene Steuerbürger kommt eine Vorabanforderung ab 1.4. des Folgejahres (mit Abgabefrist bis zum 31.7.) bis 15.10. des Folgejahres (mit Abgabefrist bis zum 15.2. des Zweitfolgejahres) in Betracht. Abweichende Zeiten gelten für die VZ 2019 bis VZ 2024 (vgl. Tz. 1.3 Besondere Steuererklärungsfristen aufgrund der Corona-Pandemie).
Im Fall einer Vorabanforderung erstreckt sich diese nicht nur auf die Steuererklärung(en), die Anlass für die Vorabanforderung sind, sondern zugleich auf alle Steuererklärungen, die vom gleichen Steuerpflichtigen für den gleichen Besteuerungszeitraum oder Besteuerungszeitpunkt abzugeben sind (§ ). 149 Abs. 4 Satz 7 AO
Für eine Vorabanforderung im Verfahren MÜSt müssen im betroffenen Veranlagungszeitraum folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
–Leitkennbuchstabe (K, KN, KB, E, EB, F, FA, FG oder FGA) vorhanden
(Gemeinnützige Körperschaften – KGM-Fälle – werden im Jahr ihrer Überwachung berücksichtigt).
–Steuerfall ist als Pflichtfall eingestuft und als steuerlich beraten gekennzeichnet (Berater-Merker).
–Es ist keine Fristverlängerung, Erinnerung, Androhung, Zwangsgeldfestsetzung oder keine weitere Maßnahme (KwM) gespeichert.
–Es ist keine Nichtveranlagung, Steuerfestsetzung oder „Schätzung“ erfasst.
–Der Fall wurde nicht vor weniger als einem Monat neu aufgenommen.
–Das Fristende der Vorabanforderung (4 Monate) liegt vor der gesetzlichen Abgabefrist für steuerlich beratene Fälle.
–Das Fristende der Vorabanforderung liegt nach der gesetzlichen Abgabefrist für unberatene Fälle.
§ zählt abschließend die Gründe für eine Vorabanforderung auf (sog. Kataloggründe). Darüber sieht das Gesetz nach 149 Abs. 4 Satz 1 AO§ eine automationsgestützte Zufallsauswahl – also ohne Vorliegen einer der „Kataloggründe“ – für eine Vorabanforderung vor. Von dieser Möglichkeit machen die Finanzämter in Baden-Württemberg derzeit keinen Gebrauch. Ob und ggf. mit welchem einschlägigen Grund die Finanzbehörde von der Möglichkeit einer Vorabanforderung Gebrauch macht, steht in ihrem Ermessen. 149 Abs. 4 Satz 3 AO
§ sieht folgende sog. Kataloggründe für eine Vorabanforderung vor, die in MÜSt maschinell ermittelt werden: 149 Abs. 4 AO
–keine bzw. verspätete Abgabe für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum;
–Fälle mit nachträglicher festgesetzter oder herabgesetzter Vorauszahlung bei ESt oder KSt;
–hohe Abschlusszahlung: Eine hohe Abschlusszahlung wird angenommen, wenn bei der Veranlagung für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum die Differenz zwischen der verbleibenden Steuer und dem Vorauszahlungssoll mehr als 10 000 Euro oder die Abschlusszahlung mindestens 25 % der verbleibenden festgesetzten Steuer beträgt;
–Betrieb wurde eröffnet oder eingestellt: Abgefragt wird die Kz 006 015 für den anzufordernden Besteuerungszeitraum;
–Verlustzuweisungsgesellschaften;
–personelle Vormerkung für eine Vorabanforderung.
Die weiteren Kataloggründe gem. § werden derzeit nicht maschinell erkannt. Soll aus einem dieser Gründe eine Steuererklärung vorzeitig angefordert werden, können in der Anwendung Eingangsüberwachung Einzelfall für das dem Kalenderjahr vorangehende und für das aktuelle Kalenderjahr Vorabanforderungen personell vorgemerkt werden. 149 Abs. 4 AO
Eine personelle Vormerkung kommt danach in Betracht bei
–erwarteter hoher Abschlusszahlung:
Eine erwartete hohe Abschlusszahlung wird angenommen, wenn die Veranlagung für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum für Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer voraussichtlich zu einer Abschlusszahlung von mehr als 10 000 Euro führen wird;
–vorgesehener Außenprüfung, d.h., für einen Steuerfall ist ein Vormerklisteneintrag gesetzt oder der Steuerfall befindet sich auf dem Prüfungsgeschäftsplan.
Eine einzelfallbezogene Begründung ist in diesen Fällen erforderlich (Auswahlliste vorhanden).
Die Vormerkung kann gelöscht und bearbeitet werden. Eine personelle Vormerkung löst keine automatische Versendung der Vorabanforderung aus.
Vorabanforderungen aufgrund sog. Kataloggründe sind für den jeweiligen Veranlagungszeitraum auf eine maximale Quote der insgesamt abzugebenden Steuererklärungen begrenzt (Landesquote). Die Landesquote bezieht sich auf den jeweiligen Steuernummernkreis. Ist die maximale Landesquote erreicht, werden die Fälle im Verfahren MÜSt ausgegraut dargestellt und die Begründung ausgegeben „maximale Landesquote erfüllt“. Solange die maximale Quote im Steuernummernkreis nicht erreicht ist, werden alle Fälle in der Bearbeitersicht angeboten. Wird die maximale Quote bei Auswahl mehrerer Fälle überschritten, werden die überzähligen Fälle nach Absendung der Vorabanforderung zur Verarbeitung nach dem Zufallsprinzip maschinell ausgesteuert.
Die Vorabanforderung erfolgt nach personellem Anstoß durch die Bearbeiter. Es sind im Vorabanforderungszeitraum mehrere Rechenläufe möglich, bis die maximale Landesquote erfüllt ist. Eine Mehrfachauswahl aus den Kataloggründen oder personell vorgemerkter Vorabanforderung ist möglich.
Die Auswahl der Fälle durch die Bearbeiter wird über den UNIFA Rahmen MÜSt – Übersicht – Vorzeitige Anforderung Sachbearbeiter vorgenommen.
Im Anwenderinfofenster kann eine Auswahl der gewünschten Katalogfälle erfolgen.
Die endgültige Auswahl für die zentrale Verarbeitung erfolgt im Ergebnisfenster per Check-Box.
Wird ein Steuerfall vorab angefordert, werden alle im gleichen Speicherkonto vorhandenen zu überwachenden Steuerarten (inkl. GKB GE und Einnahme-Überschussrechnung) auf dem Anforderungsschreiben aufgeführt.
Die Verbindung zusammengehörender Konten (Gesamtfallzusammenführung, z.B. Steuererklärungen für weitere wirtschaftliche Tätigkeiten unter separater Steuernummer) wird bis zur Umsetzung eines maschinellen Abgleichs zwischen Verweis- und Rückverweissteuernummern personell gesteuert. Erfüllt die zusätzliche Steuernummer bzw. der zusätzliche Steuerfall nicht bereits eigenständig die Voraussetzungen, kann die vorzeitige Anforderung für diesen über eine personelle Vormerkung, Aktualisierung und Erfassung am nächsten Tag vorgesehen werden, oder aber die Vorabanforderung wird über MÜSt – Eingangsüberwachung Einzelfall durchgeführt.
Eine separate Anforderung der Gewinnermittlung mit eigenem Anschreiben ist zulässig, wenn der Gesamtfall vorab angefordert wird.
Die Abgabe der Bilanz (GKB BIL) wird derzeit noch nicht im Verfahren MÜSt überwacht.
Ist die Steuererklärung eines Steuerpflichtigen, der an einer Personengesellschaft beteiligt ist, vorab anzufordern, so sind die Steuererklärungen der Personengesellschaft ebenfalls vorab anzufordern, wenn der Gewinn der Personengesellschaft überwiegend auf diesen Gesellschafter entfällt.
Das Wohnsitzfinanzamt hat ggf. das Betriebsfinanzamt mit Vordruck S 1-85 zu verständigen.
Feststellungserklärungen (FEIN) werden in der Anzeige potentieller Katalogfälle für eine personelle vorzeitige Anforderung mit dargestellt, sind aber ausgegraut angezeigt. Für diese ist eine vorzeitige Anforderung über MÜSt – Eingangsüberwachung Einzelfall möglich.
Die ausgewählten Fälle werden für die zentrale Verarbeitung vorgemerkt.
Die zentrale Verarbeitung erfolgt grundsätzlich am Folgetag morgens ab 5:00 Uhr und umfasst das Erstellen des Schreibens, den zentralen Versand und die Speicherung der Maßnahme, die Abgabefrist, das Datum des Schreibens (zwei Tage Vordatierung), die Speicherung der Folgemaßnahme, die Ablage in GDA und die Anzeige in der KD-eAkte.
Im bundeseinheitlichen Schreiben Vorabanforderung (vgl. Muster Tz. 5.1) wird – abhängig von den ermittelten Gründen – programmgesteuert die Begründung der Vorabanforderung zu den jeweiligen ausgewählten Kataloggründen eingelesen. Bei einer individuellen Fallbearbeitung sind die ausgewählten Gründe personell anzugeben.
Für die Wahrung der gesetzlichen Frist wird die Abgabefrist (mindestens vier Monate nach Bekanntgabe gem. § ) in den einzelnen Fenstern programmtechnisch hinterlegt und als nicht bearbeitbar (ausgegraut) angezeigt. Bei einer Auslandsanschrift erhöht sich diese Frist um einen Monat. 149 Abs. 4 Satz 2 AO
Eine Verlängerung der zur Vorabanforderung gesetzten Frist kommt nur in begründeten Ausnahmefällen auf Einzelantrag in Betracht, sofern die Einhaltung der Frist ohne Verschulden nicht möglich oder die Fristversäumnis unverschuldet ist, beispielsweise, wenn sich bei einem steuerlichen Berater eine Häufung von Vorabanforderungen ergibt. Diesem Fall ist durch angemessene Fristverlängerung Rechnung zu tragen.
Vorab angeforderte Steuererklärungen sind ohne Rücksicht auf das zu erwartende Ergebnis möglichst umgehend nach Eingang zu bearbeiten. Die eingegangenen Erklärungen aufgrund einer vorzeitigen Anforderung sind in der Auftragsübersicht im Auftragstyp „EloSt – Veranlagungsbereite Erklärungen (Sonderfall)“ enthalten.
[Amtl. Anm.:] MÜSt = Maschinelle Überwachung der Steuererklärung.