Normabkürzung | Normtitel | Verkündungsstand, letzte Änderung | Normgeber |
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[BMF 7.10.2022 IV A 3 - S 0338/19/10006 :009] | [Bonuszahlungen einer gesetzl. Krankenkasse f. gesundheitsbewusstes Verhalten] | BeckVerw 575615 | Bund |
Mit , -Urteilen vom 6. Mai 2020 X R 16/18BStBl. 2022 II S. , und 109 , X R 30/18BFH/NV S. , hat der BFH entschieden, dass die von einer gesetzlichen Krankenkasse auf der Grundlage von 1067§ gewährte Geldprämie (Bonus) für gesundheitsbewusstes Verhalten auch bei pauschaler Ausgestaltung keine den Sonderausgabenabzug mindernde Beitragserstattung darstellt, sofern durch sie ein finanzieller Aufwand der oder des Steuerpflichtigen ganz oder teilweise ausgeglichen wird, der im konkreten Zusammenhang mit einer Gesundheitsmaßnahme steht. Erstattungen bzw. Bonuszahlungen nach 65a SGB V§ sind aber nur dann steuerlich unbeachtlich, wenn sie Gesundheitsmaßnahmen betreffen, die nicht im regulären Versicherungsumfang des Basiskrankenversicherungsschutzes enthalten sind bzw. der Förderung gesundheitsbewussten Verhaltens dienen und von den Versicherten privat finanziert worden sind bzw. werden. Auf den Zeitpunkt des Abflusses der Kosten kommt es nicht an; eine pauschale Bonusleistung muss zudem die tatsächlich entstandenen bzw. entstehenden Kosten nicht exakt abdecken. Eine „echte“ Beitragsrückerstattung, die den Sonderausgabenabzug mindert, liegt dagegen vor, wenn sich ein Bonus der gesetzlichen Krankenkasse auf eine Maßnahme bezieht, die vom Basiskrankenversicherungsschutz umfasst ist oder für aufwandsunabhängiges Verhalten gezahlt wird. 65a SGB V
Die Grundsätze dieser Entscheidungen sind nach dem , vom 16. Dezember 2021BStBl. 2022 I S. 155 [2] – u.a. zur einkommensteuerlichen Behandlung pauschaler Bonuszahlungen einer gesetzlichen Krankenkasse für gesundheitsbewusstes Verhalten nach § – über den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemein in allen verfahrensrechtlich änderbaren Fällen anzuwenden. 65a SGB V
Im , a.a.O., ist zugleich eine Vereinfachungsregelung getroffen worden. Danach bedarf es für bis zum 31. Dezember 2023 geleistete Zahlungen der vorstehend dargestellten differenzierten Betrachtungsweise nicht, wenn die jährlichen Bonusleistungen auf der Grundlage von vom 16. Dezember 2021§ den Betrag von 150 Euro pro versicherte Person nicht übersteigen. Aus Vereinfachungsgründen kann dann generell vom Vorliegen steuerlich unbeachtlicher Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse ausgegangen werden. Eine den Sonderausgabenabzug mindernde Beitragsrückerstattung liegt nur hinsichtlich der den Betrag von 150 Euro pro versicherte Person übersteigenden Bonusleistungen nach 65a SGB V§ vor. Allerdings können Steuerpflichtige nachweisen, dass auch diesen Betrag übersteigende Bonusleistungen Gesundheitsmaßnahmen betreffen, die nicht im regulären Versicherungsumfang des Basiskrankenversicherungsschutzes enthalten sind bzw. der Förderung gesundheitsbewussten Verhaltens dienen und privat finanziert wurden oder werden. 65a SGB V
Im Rahmen der verfahrensrechtlichen Umsetzung dieser Urteile gilt im Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes:
Rn.
I. Anwendungsregelung 1
II. Nach § vorläufig ergangene Einkommensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume bis 2015 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AO 2–4
III. Änderung der Einkommensteuerfestsetzungen nach § a.F. für Besteuerungszeiträume bis 2016 10 Abs. 2a Satz 8 EStG 5–6
IV. Weitere verfahrensrechtliche Hinweise 7–9
V. Vorlage einer Papierbescheinigung der gesetzlichen Krankenkasse in bestimmten Fällen 10–13
VI. Änderung von Einkommensteuerfestsetzungen für den Veranlagungszeitraum 2021 14
I. Anwendungsregelung |
Dieses Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden, in denen Steuerpflichtige durch eine bisher vorgenommene Kürzung der Beiträge zur Basiskrankenversicherung beim Abzug als Sonderausgaben i.S.d. § belastet sind und in denen nun eine Korrektur im Hinblick auf Bonuszahlungen der gesetzlichen Krankenkasse für gesundheitsbewusstes Verhalten ( 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a EStG§ ) vorgenommen werden soll. Soweit die Festsetzungsfrist in den betroffenen Einkommensteuerbescheiden noch nicht abgelaufen ist, kommt eine Änderung unter den in den nachstehenden Abschnitten genannten Voraussetzungen in Betracht. 65a SGB V | 1 |
II. Nach § vorläufig ergangene Einkommensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume bis 2015 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AO |
Sind Einkommensteuerbescheide für Besteuerungszeiträume bis 2015 hinsichtlich der Kürzung der Beiträge zur Basiskrankenversicherung i.S.d. § um Bonuszahlungen der gesetzlichen Krankenkasse für gesundheitsbewusstes Verhalten ( 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a EStG§ ) gemäß 65a SGB V§ vorläufig ergangen und war die Festsetzungsfrist im Kalenderjahr 2018 noch nicht abgelaufen, wurde der Ablauf der Festsetzungsfrist wegen der in 2018 beim BFH anhängig gewordenen Revisionsverfahren 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AO und X R 30/18 nach X R 16/18§ gehemmt. In diesen Fällen kommt eine Änderung der betroffenen Einkommensteuerbescheide nach 171 Abs. 8 Satz 2 AO§ in Betracht; die in den Erläuterungen der vorläufigen Steuerbescheide in Aussicht gestellte Änderung von Amts wegen setzt jedoch einen entsprechenden Vortrag des Steuerpflichtigen (siehe Abschn. IV.1.) mit einem Nachweis der begünstigten Bonuszahlungen (siehe Abschn. V.) voraus. 165 Abs. 2 Satz 2 AO | 2 |
Wurde der Vorläufigkeitsvermerk erstmals anlässlich der Änderung eines bestandskräftigen Steuerbescheids dem Bescheid beigefügt, ist die ggf. betragsmäßige Beschränkung des Vorläufigkeitsvermerks (Abschn. I Nr. 2 Buchst. c des , vom 15. Januar 2018BStBl. I S. 2 [3], geändert durch , vom 31. Januar 2022BStBl. I S. 131 [4]) zu beachten. Unabhängig hiervon kann eine betragsmäßig nicht beschränkte Änderung nach § a.F. möglich sein (siehe Abschn. III. dieses Schreibens). 10 Abs. 2a Satz 8 EStG | 3 |
Im Übrigen sind Bescheide nur dann für endgültig zu erklären, wenn der Steuerpflichtige dies beantragt oder die Bescheide aus anderen Gründen zu ändern sind (§ ). Soweit Einkommensteuerbescheide nicht für endgültig erklärt werden, bleibt bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist eine Bescheidänderung zur Berücksichtigung ungekürzter Krankenversicherungsbeiträge nach 165 Abs. 2 Satz 4 AO§ möglich. Die Festsetzungsfrist endet insoweit frühestens mit Ablauf des 18. Dezember 2023 ( 165 Abs. 2 Satz 2 AO§ ). 171 Abs. 8 Satz 2 i.V.m. § 108 Abs. 3 AO | 4 |
III. Änderung der Einkommensteuerfestsetzungen nach § a.F. für Besteuerungszeiträume bis 2016 10 Abs. 2a Satz 8 EStG |
Soweit eine Änderung gemäß § nicht in Betracht kommt und in Einkommensteuerfestsetzungen bis einschließlich dem Veranlagungszeitraum 2016 Beiträge zur Basiskrankenversicherung i.S.d. 165 Abs. 2 Satz 2 AO§ um Bonuszahlungen der gesetzlichen Krankenkasse für gesundheitsbewusstes Verhalten ( 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a EStG§ ) gekürzt wurden, wäre in den Fällen, in denen Bonuszahlungen ganz oder teilweise als Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse anzusehen oder solche sind, erforderlichenfalls eine elektronische Korrekturmeldung an die Finanzverwaltung nach 65a SGB V§ a.F. zu übermitteln. Ergäbe sich hierdurch eine Änderung der festgesetzten Steuer, wären betreffende Einkommensteuerbescheide bis einschließlich Besteuerungszeitraum 2016 nach 10 Abs. 2a Satz 7 EStG§ a.F. zu ändern. Dies gilt nur, solange die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist ( 10 Abs. 2a Satz 8 EStG§ , 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2§ ). Die Ablaufhemmung nach 170 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO§ gilt für diese Änderung nicht. 171 Abs. 8 Satz 2 AO | 5 |
Die Vorlage einer von der gesetzlichen Krankenkasse ausgestellten Papierbescheinigung, aus der eine Korrektur der grundsätzlich elektronisch zu übermittelnden Beitragsrückerstattungen hervorgeht, ist für die Anwendung des § a.F. ausreichend (Näheres siehe Abschn. V. dieses Schreibens). 10 Abs. 2a Satz 8 EStG | 6 |
IV. Weitere verfahrensrechtliche Hinweise |
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V. Vorlage einer Papierbescheinigung der gesetzlichen Krankenkasse in bestimmten Fällen |
Für die Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2020 wird aus Verhältnismäßigkeitsgründen auf eine Übermittlung korrigierter elektronischer Datensätze durch die mitteilungspflichtigen Stellen verzichtet. | 10 |
In den in Abschn. II. und III. dargelegten Fällen sowie in ab dem Veranlagungszeitraum 2017 bis einschließlich dem Veranlagungszeitraum 2020 nicht bestandskräftigen Einkommensteuerfestsetzungen setzt die Änderung des Einkommensteuerbescheids die Vorlage einer von der gesetzlichen Krankenkasse infolge der , a.a.O., ausgestellten Papierbescheinigung voraus. Aus der jahresbezogenen Papierbescheinigung sollte dabei mindestens Folgendes hervorgehen: -Urteile vom 6. Mai 2020 | 11 |
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Ferner kann in die Bescheinigungen ein Hinweis aufgenommen werden, dass die Finanzverwaltung die Höhe der den Sonderausgabenabzug mindernden Beitragsrückerstattungen auf Initiative des Steuerpflichtigen prüft und über eine Änderung der anzusetzenden Beiträge bzw. der festzusetzenden Steuer entscheidet. | 12 |
Ohne die Vorlage einer solchen Papierbescheinigung kann die Änderung eines betroffenen Steuerbescheids nicht gewährleistet werden. | 13 |
VI. Änderung von Einkommensteuerfestsetzungen für den Veranlagungszeitraum 2021 |
Soweit bereits Einkommensteuerfestsetzungen für den Veranlagungszeitraum 2021 erfolgt sind, bedarf es keines ausdrücklichen Antrags durch die Steuerpflichtigen. Vielmehr werden die gesetzlichen Krankenkassen (von sich aus) die bisher vorgenommenen Meldungen überprüfen und erforderlichenfalls eine elektronische Korrekturmeldung an die Finanzverwaltung übermitteln. Änderungen der betroffenen Steuerfestsetzungen sind auf der Grundlage von § vorzunehmen. 175b Abs. 1 AO | 14 |
BeckVerw . 565100
BeckVerw . 565100
BeckVerw . 351360
BeckVerw . 566890
BeckVerw . 565100