Logo: Zur Startseite von Steuern & Bilanzen

Artikel 1 Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes

Das Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2115) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1.In § KHG § 1 Absatz KHG § 1 Absatz 1 werden nach dem Wort „leistungsfähigen“ die Wörter „digital ausgestatteten“ eingefügt.2.§ KHG § 12 Absatz KHG § 12 Absatz 2 wird wie folgt geändert:a)In Satz 6 wird das Wort „Bundesversicherungsamts“ durch die Wörter „Bundesamtes für Soziale Sicherung“ ersetzt.b)Folgender Satz wird angefügt:„ Fördermittel, die nach Durchführung des Verfahrens nach Absatz 1 Satz 5 verbleiben, werden der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds zugeführt. “3.§ KHG § 12a wird wie folgt geändert:a)In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Bundesversicherungsamt“ durch die Wörter „Bundesamt für Soziale Sicherung“ ersetzt und werden die Wörter „2022 weitere Mittel in Höhe von bis zu 500 Millionen Euro jährlich“ durch die Wörter

Die Suche ergab keine Treffer!

Hilft dieses Dokument bei der Recherche?

Siehe auch ...
Ansicht
Einstellungen